Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Klingenthaler Musikelektronik GmbH (K.M.E.)

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir behalten uns das Recht vor, diese Verkaufsbedingungen ohne vorherige schriftliche Ankündigung von Zeit zu Zeit nach unserem Ermessen zu ändern.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir im Rahmen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erstmals auf ihre Geltung hinweisen und der Kunde nicht unverzüglich ihrer Geltung widerspricht.
  4. Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, die mit Bezug auf die vorliegenden Verkaufsbedingungen in anderen schriftlichen Verträgen niederlegt sind (z.B. in Vertragshändlerverträgen) werden durch die vorliegenden Verkaufsbedingungen ergänzt und behalten ihre Wirksamkeit; sollten sich insofern jemals Widersprüche ergeben, gehen die Festlegungen in solchen Verträgen vor, mit Ausnahme der hier enthaltenen Rechtswahlklausel.
  5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch uns, spätestens jedoch mit der Ausführung der Leistung zustande.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zur Auftragsbestätigung durch uns (bzw. Ausführung der Leistung). Sollte sich ein Fehler z.B. bei den Angaben zu einem Produkt, den Preisangaben oder der Lieferbarkeit eingeschlichen haben, wird der Besteller hierüber schnellstmöglich informiert. Dieser kann dann den geänderten Auftrag neu bestätigen. Ansonsten kann der Auftrag auch von uns storniert werden.
  3. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  5. Die korrekte Auswahl und Dimensionierung der bestellten Produkte obliegt dem Besteller und ist dessen alleiniges Risiko.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger nicht mängelbedingter Rücksendungen, erfolgen auf Kosten des Bestellers. Sondervereinbarungen zu frachtfreier Lieferung bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  3. Alle Preise verstehen sich in der angezeigten Währung. Wenn nichts anderes angezeigt ist, verstehen sie sich als EURO (€).
  4. Es gelten die Listenpreise zur Zeit des Vertragsabschlusses.
  5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (sowie Steuern, Abgaben und Gebühren jeglicher Art) sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie (etc.) wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (z.B. Voraus- oder Barzahlung), ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ausgenommen sind Rechnungen für Ersatzteile und Reparaturrechnungen, die jeweils sofort ohne Abzug fällig sind. Das Zahlungsziel gilt als widerrufen, wenn der Besteller hinsichtlich früherer Lieferungen mit der Bezahlung in Verzug geraten ist. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösung von Schecks bei Zahlungsverzug des Bestellers oder dann, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekanntwerden, die berechtigten Zweifel an der Bonität des Bestellers begründen.
  8. Alle Zahlungen und Schecks werden unter Abzug der anfallenden Transfer-, Einzugs- und Diskontspesen und unter Vorbehalt des richtigen Eingangs in der Höhe gutgeschrieben, wie sie unser Konto erreichen.
  9. Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter entfalten keine schuldbefreiende Wirkung uns gegenüber.
  10. Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers, oder wenn auf das Vermögen des Bestellers Pfändungsmaßnahmen ausgeführt werden, ist die Kaufpreisforderung sofort fällig, gleichfalls sobald ein Scheck nicht eingelöst werden kann.
  11. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.
  12. Es gelten die gesetzlichen Regeln des deutschen Rechts betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Als Mindestzinssatz gelten 8 % p.a. als vereinbart.
  13. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus (z.B. Vorauszahlungen, notwendige Spezifikationen und Informationen). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden wir innerhalb von 30 Tagen ab Bestellung liefern. Sollte eine Lieferung in dieser Zeit nicht möglich sein, werden wir unseren Kunden gesondert benachrichtigen mit der Bitte um entsprechende Bestätigung. Diese Zeitangabe gilt nicht für Aufträge auf Lieferung von Messe- und Produktneuheiten.
  4. Ist die von uns geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder von uns unverschuldete Umstände nicht verfügbar (z.B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen und ähnliches – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten), so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Zwischen uns und unserem Kunden wird in diesem Fall eine neue Lieferfrist vereinbart. Bei Unabsehbarkeit des Liefertermins sind beide Seiten zur Stornierung der Bestellung berechtigt; weitere Ansprüche ergeben sich dann daraus nicht.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Im Übrigen haften wir in jedem relevanten Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug stets maximal im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  10. Abrufaufträge sind jeweils bis spätestens zum Ablauf des Jahres, in dem sie bestellt werden, abzurufen. Anderenfalls werden diese Aufträge von uns bis zum Jahresende ohne nochmalige Verständigung des Bestellers ausgeliefert.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart („EXW“ Incoterms 2010).
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  3. Versenden wir auf Verlangen des Bestellers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestehenden Person oder Anstalt ausgeliefert haben („FCA“ Incoterms 2010). Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei alledem sind sich die Parteien jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Vertragsgegenstände unter jeglichen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Sofern dies für die Gewährleistung und Haftung bedeutsam wird, werden die Parteien dies angemessen berücksichtigen.
  3. Wir gewährleisten, dass die Vertragsgegenstände in den Produktbeschreibungen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Datenbeschreibungen in den Produkten stellen aber keine Garantieerklärungen irgendwelcher Eigenschaften dar. Eine Garantie wäre nur dann gegeben, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen würden. Wir übernehmen auch keine Gewähr dafür, dass die beschriebenen technischen Daten der Vertragsgegenstände den Anforderungen des Bestellers genügen, es sei denn, dass wir schriftlich ausdrücklich etwas anderes bestätigen würden.
  4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden, die auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß zurückzuführen sind, auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler oder fahrlässiges Verhalten des Bestellers, den Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie den Anschluss an ungeeignete Stromquellen. Auch stehen wir nicht für durch das Produkt nicht veranlasste Brände, Blitzschlag, Explosionen oder netzbedingte Überspannungen ein, noch für Feuchtigkeit aller Art, noch für jegliche bestimmungsgemäßen Verbrauchsteile.
  5. Das Entfernen oder Manipulieren von Seriennummern sowie die Beschädigung von Siegeln führt zum Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche.
  6. Sofern Beanstandungen erhoben werden, die nicht auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, können wir eine Aufwandsgebühr für die Fehlersuche und Tests erheben. Die Aufwandsgebühr richtet sich regelmäßig nach der angefallenen Arbeitszeit und den sonstigen Kosten.
  7. Beim Erheben der Gewährleistungsansprüche sollen der Rechnungsbeleg und die Garantiekarte stets vorgelegt werden, um die Identität zu gewährleisten.
  8. Soweit ein berechtigter Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Rücktritt zu verlangen; Rücktritt aber nur bei einem nicht unerheblichen Mangel.
  10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
  12. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  13. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  14. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach deutschem Recht, nämlich nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Dies gilt entsprechend, falls das Landesrecht des Kunden eine entsprechende gesetzliche Regelung vorsieht, die zwingend ist.
  15. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt uneingeschränkt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorangehenden Paragraphen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB, jedoch nicht für die zwingenden Ansprüche, die in § 6 Nr. 15 genannt sind.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und darüber hinaus aller Zahlungen aus sonstigen Geschäftsbeziehungen des Kunden vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf unser Verlangen muss der Kunde den Abschluss der Versicherung nachweisen. Alle Ansprüche gegenüber dem Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an uns ab.
  4. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Vollstreckungsabwehrklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  6. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Unsere Einziehungsbefugnis ist davon unabhängig.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  8. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  9. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware unser zur Zeit des Freigabeverlangens geltender Nettolistenpreis maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Nettolistenpreis abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigen Grund zur Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist von unserem Nettolistenpreis der gelieferten Ware, abzüglich eines Abschlages von 30 %, auszugehen.
  11. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen vom Besteller nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit uns über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. Nach Ablauf des vereinbarten Test- oder Vorführzeitraums hat der Kunde unverzüglich die Rücklieferung der gelieferten Gegenstände an uns vorzunehmen.
  12. Sollten im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt weitere Schritte erforderlich werden, zum Beispiel eine spezielle Registrierung, dann verpflichten sich beide Seiten dazu, solche Maßgaben nachzuholen. Sie werden sich nicht auf die mangelnde formelle Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehalts berufen und würden das als unredlich betrachten.

§ 9 Sonstige Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die dem Liefergegenstand beigelegte Garantiekarte bei Verkauf an den Endkunden zusammen mit dem Gerät zu übergeben.

§ 10 Auslandsgeschäfte

  1. Die von uns gelieferten Produkte und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Wenn nichts anderes vereinbart wird ist es das Land, wo der Kunde zur Zeit der Bestellung seinen Geschäftssitz hat. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden uns gegenüber genehmigungspflichtig. Sie unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es ihm in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen.
  2. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik hat, ist er zur Einhaltung der Einfuhrumsatzsteuer- und sonstiger abgabenrechtlicher Regelungen – die auf ihn zutreffen – verpflichtet. Hierzu gehört auch die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an uns, auch ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transportes der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an uns zu erteilen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand –einschließlich einer Bearbeitungsgebühr – der uns aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden entsteht, zu ersetzen.
  4. Jegliche Haftung unsererseits aus den Folgen der Angaben des Bestellers zur Einfuhrumsatzsteuer und sonstiger abgabenrechtlicher Regelungen ist ausgeschlossen, soweit von unserer Seite nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gericht seines Sitzes zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Wenn wir mit dem Kunden in einem anderen Vertrag Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart haben gilt Folgendes: Die Partei, die klagen will, kann die andere Partei schriftlich dazu auffordern sich zu erklären, ob auch für das konkrete streitbefangene Rechtsgeschäft Schiedsgerichtsbarkeit gelten soll. Wenn die andere Partei dies wünscht, gilt Schiedsgerichtsbarkeit. Wenn sie ablehnt oder binnen 14 Tagen ab Zugang der Frage (spätestens jedoch 14 Tage ab einer Frist von einer Woche ab Absendung der Anfrage per DHL an die letzte bekannte Adresse) nicht antwortet, kann die klagewillige Partei wählen, ob sie Schiedsgerichtsbarkeit oder staatliche Gerichtsbarkeit wünscht.
  4. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes können wir immer bei den staatlichen Gerichten beantragen.
  5. Für den Kaufvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, falls in anderen Verträgen zwischen den Parteien für sonstige Beziehungen ein anderes Recht vereinbart worden sein sollte. Sofern nach dem internationalen Privatrecht am Sitz des Kunden die Rechtswahl des deutschen Rechts ausnahmsweise nicht zulässig sein sollte, treten an dessen Stelle die vergleichbaren bzw. entsprechenden Regeln des Landes des Sitzes des Kunden. Wenn das Landesrecht keine entsprechenden Regeln kennt ist davon auszugehen, dass die Parteien das, was im deutschen Recht gilt, ohnehin als Grundlage ihrer vertraglichen Beziehung vereinbart hätten.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung der bei uns im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwenden.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Parteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen bzw. den gesetzlich gültigen Regelungen gerecht werden. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

Stand: Oktober 2015